Home › Karriere & Beruf › Rechtsanwalt Matthias Malecki - Arbeitsrecht Dresden › 08.05.2012 22:49
Selbstbeurlaubung
Der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers und seine Gewährung
Urlaub ist der Anspruch des Arbeitnehmers auf Freistellung von der Arbeitspflicht durch den Arbeitgeber. Zwar hat der Arbeitgeber den Urlaub durch Festlegung des Freistellungszeitraumes einseitig zu gewähren, jedoch hat er den konkreten Wunsch des Arbeitnehmers zwingend zu berücksichtigen.
Da der Arbeitgeber bei der Gewährung des Urlaubs die Wünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen hat, kann er zunächst untätig bleiben. Der Arbeitnehmer seinerseits hat zunächst seinen Anspruch auf Urlaub durch Kundgabe eines konkreten Urlaubswunsches geltend zu machen. Sofern der Arbeitnehmer seine Urlaubswünsche nicht äußert, kann der Urlaub verfallen. Voraussetzung hierfür wäre jedoch, dass der Arbeitnehmer überhaupt in der Lage war, seinen Urlaub in Anspruch zu nehmen. Bei z.B. einer langwierigen Erkrankung des Arbeitnehmers kann dieser den Urlaub nicht in Anspruch nehmen und auch der Arbeitgeber diesen nicht gewähren, so dass der Urlaub zunächst nicht verfällt.
Sofern der Arbeitgeber Urlaub gewährt, ohne dass zuvor der Arbeitnehmer Urlaub verlangte, ist der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers nur erfüllt, wenn dieser sich mit der Urlaubsgewährung einverstanden erklärt. Andernfalls steht dem Arbeitnehmer weiterhin der Urlaub zu. Da der Urlaubsanspruch zumeist an das Kalenderjahr und das Arbeitsverhältnis gebunden ist, kann der Arbeitgeber ohne Verlangen des Arbeitnehmers diesem Urlaub gewähren, wenn sich der verbleibende Zeitraum für das Kalenderjahr bzw. dem Arbeitsverhältnis und die Dauer des (noch offenen) Urlaubsanspruchs decken. In diesem Falle hat der Arbeitgeber keine andere Möglichkeit mehr, den an das Kalenderjahr bzw. an das Arbeitsverhältnis gebundenen Urlaub zu gewähren.
Auch wenn der Arbeitgeber zwingend die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen hat, steht dem Arbeitnehmer prinzipiell kein Recht zur Selbstbeurlaubung zu. Dies gilt auch für den Fall, dass eine Gewährung des Urlaubs innerhalb des Kalenderjahres bzw. während des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich ist. Höchst ausnahmsweise ist eine Selbstbeurlaubung für den Arbeitnehmer folgenlos, regelmäßig hat dieser jedoch mit arbeitsvertraglichen Konsequenzen bis hin zu einer fristlosen Kündigung zu rechnen.
Der Arbeitgeber kann nur aus zwei Gründen die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zurückstellen, § 7 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Dies können dringende betriebliche Belange sein oder entgegen stehende Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer. Diese müssten jedoch unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang geniesen. Kein dingender betrieblicher Grund ist es, dass es aufgrund der Abwesenheit des Arbeitnehmers zu Problemen kommt bzw. kommen kann.
Weiter hat der Arbeitgeber zwingend Urlaub zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer unmittelbar nach einer Maßnahme medizinischer Vorsorge oder Rehabilitation Urlaub nehmen möchte, § 7 Abs. 1 S. 2 BUrlG.
Matthias Malecki, Rechtsanwalt
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